Gebührensatzung
Friedhofsgebührensatzung
für den Friedhof der Ev.-Luth. Kirchengemeinde
Wilster
Vom 10. Juni 2021
Der Kirchengemeinderat der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wilster hat am 29.04.2021 aufgrund von Artikel 25 Absatz 3 Nummer 4 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland i. V. m. § 42 der Friedhofssatzung folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:
§ 1
Allgemeines
Für die Benutzung des Friedhofs der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wilster und seiner Anlagen und Einrichtungen sowie für sonstige in § 6 aufgeführte Leistungen des Friedhofsträgers werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben.
§ 2
Gebührenschuldner
Zur Zahlung der Gebühren ist die antragstellende Person und die Person verpflichtet, in deren Auftrag der Friedhof oder seine Anlagen und Einrichtungen benutzt werden. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldner.
§ 3
Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Verwaltungsakt (Gebührenbescheid). Dieser wird der Gebührenschuldnerin bzw. dem Gebührenschuldner schriftlich bekannt gegeben.
(2) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Erbringung der jeweiligen Leistung. Werden erbrachte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die volle Gebühr zu entrichten. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
(3) Sofern die fälligen Gebühren nicht entrichtet worden sind, kann der Friedhofsträger Bestattungen und Leistungen verweigern.
(4) Gebührenbescheide, die formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen werden, sind ohne Unterschrift oder Namenswiedergabe gültig. § 119 Absatz 3 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 S. 61), die zuletzt durch Gesetz vom 11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066) m. W. v. 18. Juli 2019 geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend.
(5) Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung, das heißt, die Verpflichtung zur Zahlung innerhalb der Fälligkeit nach Absatz 2 wird durch die Einlegung nicht aufgehoben. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 28. Oktober 2009 (ABl. EKD S. 334, 2010 S. 296) und der staatlichen Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17), die zuletzt durch Gesetz vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846, 854) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(6) Gebühren werden als öffentlich-rechtliche Geldforderungen im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
§ 4
Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren
(1) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Gebührenbetrages zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag.
(2) Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch die Gebührenschuldnerin bzw. den Gebührenschuldner zu erstatten.
(3) Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat die Vollstreckungsschuldnerin bzw. der Vollstreckungsschuldner zu tragen.
§ 5
Verjährung der Gebühren
Für die Festsetzungsverjährung der Gebühren gelten die §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung und für die Zahlungsverjährung der Gebühren die §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung entsprechend.
§ 6
Gebührentarif
(1) Folgende Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten (Grabnutzungsgebühren einschließlich Friedhofsunterhaltungsgebühren) werden erhoben:
1. Reihengrabstätte |
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a) für Särge bis 1,20 m für 20 Jahre |
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Euro |
200,00 |
b) für Särge über 1,20 m für 25 Jahre |
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Euro |
1.300,00 |
c) für Särge über 1,20 m in Rasenlage für 25 Jahre |
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Euro |
2.300,00 |
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2. Wahlgrabstätte für 25 Jahre je Grabbreite |
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Euro |
1.200,00 |
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3. Wahlgrabstätte in besonderer Lage für 25 Jahre je Grabbreite |
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Euro |
1.300,00 |
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4. Rasenwahlgrabstätte für 25 Jahre je Grabbreite |
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Euro |
2.800,00 |
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5. Rasenwahlgrabstätte für eine Urnenbestattung für 20 Jahre je Grabbreite |
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Euro |
2.250,00 |
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6. Urnenwahlgrabstätte unter einem Gemeinschaftsbaum für 20 Jahre je Grabbreite |
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Euro |
2.250,00 |
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7. Urnenwahlgrabstätte für 20 Jahre je Grabbreite
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Euro |
1.040,00 |
8. Urnenwahlgrabstätte mit Granitkanten für 20 Jahre je Grabbreite |
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Euro |
1.400,00 |
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9. Urnenwahlgrabstätte im Rosenbeet für 2 Urnen für 20 Jahre je Grabbreite |
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Euro |
3.600,00 |
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10. Urnengrab in einer Baumgrabstätte für 20 Jahre Sondergrabform für 4 Urnen |
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Euro |
4.000,00 |
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11. Grabstätte in einer Gemeinschaftsgrabstätte für 20 Jahre je Grabbreite |
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Euro |
1.440,00 |
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12. Für die zusätzliche Beisetzung a) einer Urne oder eines Kindersarges in einer Grabstätte gem. Nr. 1b, 2, 3, 7, 8
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Euro |
800,00 |
b) einer Urne oder eines Kindersarges in einer Grabstätte gem. Nr. 1c, 4, 5, 6
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Euro |
1.200,00 |
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13. eingeschränktes Nutzungsrecht je Grabbreite und Jahr a) Wahlgrabstätte b) Wahlgrabstätte in besonderer Lage c) Rasenwahlgrab d) Urnenwahlgrab unter Gemeinschaftsbaum e) Urnenwahlgrab f) Urnengrab in einer Baumgrabstätte
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Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
Euro
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24,00
26,00
56,00
56,25
26,00
100,00
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14. Wiedererwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten
a) Für jedes Jahr des Wiedererwerbs oder der Verlängerung wird der Jahresbetrag der Gebühren unter Nr. 2 bis 10 berechnet.
Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechts wird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.
(2) Verwaltungsgebühren werden erhoben für:
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Euro |
20,00 |
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auf den Namen anderer Berechtigter |
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Euro |
20,00 |
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a) eines stehenden Grabmals einschließlich der Prüfung der Standfestigkeit
b) eines liegenden Grabmals
c) einer Einfassung aus Stein
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Euro
Euro
Euro
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150,00
30,00
20,00
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Euro |
20,00 |
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(3) Gebühren für die Bestattung für das Ausheben und Verfüllen der Gruft, Abräumen der Kränze und der überflüssigen Erde werden erhoben, dies sind
1. für eine Erdbestattung a) Särge bis 1,20 m
b) Särge über 1,20 m
2. für eine Urnenbeisetzung
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Euro
Euro
Euro
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300,00
800,00
450,00
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(4) Folgende sonstige Gebühren werden erhoben
je Trauerfeier für Nichtgemeindeglieder für kirchliche Trauerfeiern anlässlich des Todes eines Kirchenmitgliedes der Ev. Luth. Kirche in Deutschland wird diese Benutzungsgebühr von der Kirchengemeinde getragen. |
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Euro |
200,00 |
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2. Gebühr für die Benutzung des Kühlraumes je Sarg ab dem 5. Tag zusätzlich pro Tag
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Euro
Euro
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130,00
40,00
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(5) Gebühren für Ausgrabungen werden erhoben für
- die Ausgrabung einer Leiche nach Aufwand
2. die Ausgrabung einer Urne |
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Euro |
600,00 |
§ 7
Zusätzliche Leistungen
Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt der Friedhofsträger die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.
§ 8
Schlussbestimmungen
Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 24.05.2017 außer Kraft.
Die vorstehende Friedhofsgebührensatzung wird hiermit ausgefertigt. Sie wurde durch den Bescheid des Kirchenkreisrates des Ev.-Luth. Kirchenkreises Rantzau-Münsterdorf vom 08. Juni 2021 kirchenaufsichtlich genehmigt.
Wilster, den 10. Juni 2021
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wilster
- Der Kirchengemeinderat -
Cordula Boll Kirchensiegel Timo Milewski
Vorsitzende Mitglied
Bekanntmachungshinweis:
Die vorstehende Friedhofsgebührensatzung wurde
mit vollem Wortlaut veröffentlicht auf der Internetseite www.kirche-in-wilster.de am 12. Juni 2021. nach vorherigem Hinweis in der Wilsterschen Zeitung.
Cordula Boll Kirchensiegel Timo Milewski
Vorsitzende Mitglied
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