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Friedhof  :  Gebührensatzung

Gebührensatzung

 

Friedhofsgebührensatzung

für den Friedhof der Ev.-Luth. Kirchengemeinde

Wilster

Vom 10. Juni 2021

 

Der Kirchengemeinderat der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wilster hat am 29.04.2021 aufgrund von Artikel 25 Absatz 3 Nummer 4 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland i. V. m. § 42 der Friedhofssatzung folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:

 

 

§ 1

Allgemeines

 

Für die Benutzung des Friedhofs der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wilster und seiner Anlagen und Einrichtungen sowie für sonstige in § 6 aufgeführte Leistungen des Friedhofsträgers werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben.

 

 

§ 2

Gebührenschuldner

 

Zur Zahlung der Gebühren ist die antragstellende Person und die Person verpflichtet, in deren Auftrag der Friedhof oder seine Anlagen und Einrichtungen benutzt werden. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldner.

 

 

§ 3

Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren

 

(1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Verwaltungsakt (Gebührenbescheid). Dieser wird der Gebührenschuldnerin bzw. dem Gebührenschuldner schriftlich bekannt gegeben.

 

(2) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Erbringung der jeweiligen Leistung. Werden erbrachte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die volle Gebühr zu entrichten. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

 

(3) Sofern die fälligen Gebühren nicht entrichtet worden sind, kann der Friedhofsträger Bestattungen und Leistungen verweigern.

 

(4) Gebührenbescheide, die formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen werden, sind ohne Unterschrift oder Namenswiedergabe gültig. § 119 Absatz 3 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 S. 61), die zuletzt durch Gesetz vom 11. Juli 2019 (BGBl. I S. 1066) m. W. v. 18. Juli 2019 geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend.

 

(5) Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung, das heißt, die Verpflichtung zur Zahlung innerhalb der Fälligkeit nach Absatz 2 wird durch die Einlegung nicht aufgehoben. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 28. Oktober 2009 (ABl. EKD S. 334, 2010 S. 296) und der staatlichen Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17), die zuletzt durch Gesetz vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846, 854) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

 

(6) Gebühren werden als öffentlich-rechtliche Geldforderungen im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

 

 

§ 4

Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren

 

(1) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Gebührenbetrages zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag.

 

(2) Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch die Gebührenschuldnerin bzw. den Gebührenschuldner zu erstatten.

 

(3) Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat die Vollstreckungsschuldnerin bzw. der Vollstreckungsschuldner zu tragen.

 

 

§ 5

Verjährung der Gebühren

 

Für die Festsetzungsverjährung der Gebühren gelten die §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung und für die Zahlungsverjährung der Gebühren die §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung entsprechend.

 

 

§ 6

Gebührentarif

 

(1) Folgende Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten (Grabnutzungsgebühren einschließlich Friedhofsunterhaltungsgebühren) werden erhoben:

 

1. Reihengrabstätte

 

 

 

a)       für Särge bis 1,20 m für 20 Jahre

 

Euro

200,00

b)      für Särge über 1,20 m für 25 Jahre

 

Euro

1.300,00

c)       für Särge über 1,20 m in Rasenlage für 25 Jahre

 

Euro

2.300,00

 

 

 

 

2. Wahlgrabstätte für 25 Jahre je Grabbreite

 

Euro

1.200,00

 

 

 

 

3. Wahlgrabstätte in besonderer Lage für 25 Jahre je Grabbreite

 

Euro

1.300,00

 

 

 

 

4. Rasenwahlgrabstätte für 25 Jahre je Grabbreite

 

Euro

2.800,00

 

 

 

 

5. Rasenwahlgrabstätte für eine Urnenbestattung

    für 20 Jahre je Grabbreite

 

Euro

2.250,00

 

 

 

 

6. Urnenwahlgrabstätte unter einem Gemeinschaftsbaum

     für 20 Jahre je Grabbreite

 

Euro

2.250,00

 

 

 

 

7. Urnenwahlgrabstätte für 20 Jahre je Grabbreite

 

 

Euro

1.040,00

8. Urnenwahlgrabstätte mit Granitkanten für 20 Jahre

     je Grabbreite

 

Euro

1.400,00

 

 

 

 

9. Urnenwahlgrabstätte im Rosenbeet für 2 Urnen für 20 Jahre

     je Grabbreite

 

Euro

3.600,00

 

 

 

 

10. Urnengrab in einer Baumgrabstätte für 20 Jahre

      Sondergrabform für 4 Urnen

 

Euro

4.000,00

 

 

 

 

11. Grabstätte in einer Gemeinschaftsgrabstätte für 20 Jahre

      je Grabbreite

 

Euro

1.440,00

 

 

 

 

12. Für die zusätzliche Beisetzung

a)  einer Urne oder eines Kindersarges in

     einer Grabstätte gem. Nr. 1b, 2, 3, 7, 8

 

 

Euro

800,00

b) einer Urne oder eines Kindersarges in

    einer Grabstätte gem. Nr. 1c, 4, 5, 6

 

 

Euro

1.200,00

 

 

 

 

13. eingeschränktes Nutzungsrecht je Grabbreite und Jahr

            a) Wahlgrabstätte                                                                                       

            b) Wahlgrabstätte in besonderer Lage                                               

            c) Rasenwahlgrab                                                                                       

            d) Urnenwahlgrab unter Gemeinschaftsbaum                                

            e) Urnenwahlgrab                                                                                       

            f) Urnengrab in einer Baumgrabstätte                             

 

 

 

Euro

 

Euro

 

Euro

 

Euro

 

Euro

 

Euro

 

 

24,00

 

26,00

 

56,00

 

56,25

 

26,00

 

100,00

 

14. Wiedererwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten

a) Für jedes Jahr des Wiedererwerbs oder der Verlängerung wird der Jahresbetrag der Gebühren unter Nr. 2 bis 10 berechnet.

 

Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechts wird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.

 

 (2) Verwaltungsgebühren werden erhoben für:

 

  1. die Ausstellung einer Graburkunde

 

Euro

20,00

 

 

 

 

  1. die Umschreibung einer Graburkunde

        auf den Namen anderer Berechtigter

 

 

Euro

 

20,00

 

 

 

 

  1. die Entscheidung über Anträge auf Genehmigung zur Aufstellung

a)     eines stehenden Grabmals einschließlich

 der Prüfung der Standfestigkeit                                    

 

b)       eines liegenden Grabmals                                                

 

c)      einer Einfassung aus Stein                                                 

 

 

 

 

Euro

 

 

Euro

 

Euro

 

 

 

150,00

 

 

30,00

 

20,00

 

  1. die Entscheidung über Anträge zur Zulassung einer oder eines Gewerbetreibenden bzw. für die Bearbeitung einer Anzeige nach § 6 Absatz 7 der Friedhofssatzung

 

Euro

20,00

 

 

 

 

(3) Gebühren für die Bestattung für das Ausheben und Verfüllen der Gruft, Abräumen der Kränze und der überflüssigen Erde werden erhoben, dies sind

 

1. für eine Erdbestattung

   a) Särge bis 1,20 m

 

   b) Särge über 1,20 m

 

2. für eine Urnenbeisetzung                                                            

 

 

 

Euro

 

Euro

 

Euro

 

 

300,00

 

800,00

 

450,00

 

(4) Folgende sonstige Gebühren werden erhoben

 

  1. Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapelle,

       je Trauerfeier für Nichtgemeindeglieder                                                                                   

für kirchliche Trauerfeiern anlässlich des Todes eines Kirchenmitgliedes der Ev. Luth. Kirche in Deutschland wird diese Benutzungsgebühr von der Kirchengemeinde getragen.

 

Euro

200,00

 

 

 

 

2.   Gebühr für die Benutzung des Kühlraumes je Sarg             

      ab dem 5. Tag zusätzlich pro Tag                                              

 

 

Euro

 

Euro

 

130,00

 

40,00

 

(5) Gebühren für Ausgrabungen werden erhoben für

 

  1. die Ausgrabung einer Leiche                                                                                   nach Aufwand

 

2. die Ausgrabung einer Urne

 

Euro

600,00

 

§ 7

Zusätzliche Leistungen

 

Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt der Friedhofsträger die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.

 

§ 8

Schlussbestimmungen

 

Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 24.05.2017 außer Kraft.

  

Die vorstehende Friedhofsgebührensatzung wird hiermit ausgefertigt. Sie wurde durch den Bescheid des Kirchenkreisrates des Ev.-Luth. Kirchenkreises Rantzau-Münsterdorf vom 08. Juni 2021 kirchenaufsichtlich genehmigt.

Wilster, den 10. Juni 2021

 

Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wilster

- Der Kirchengemeinderat -

 

                               Cordula Boll                       Kirchensiegel                    Timo Milewski

                               Vorsitzende                                                                      Mitglied

 

Bekanntmachungshinweis:

Die vorstehende Friedhofsgebührensatzung wurde

mit vollem Wortlaut veröffentlicht auf der Internetseite www.kirche-in-wilster.de am 12. Juni 2021. nach vorherigem Hinweis in der Wilsterschen Zeitung.

 

 

                               Cordula Boll                       Kirchensiegel                    Timo Milewski

                               Vorsitzende                                                                      Mitglied

 

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